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Gebäudeenergiegesetz und kommunale Wärmeplanung | Hintergrund aktuell | bpb.de

Gebäudeenergiegesetz und kommunale Wärmeplanung

Redaktion

/ 6 Minuten zu lesen

Am 1. Januar 2024 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Gemeinsam mit der kommunalen Wärmeplanung soll es den Treibhausgas-Ausstoß im Gebäudesektor senken.

Im Jahr 2022 wurden drei Viertel aller Neubauten mit erneuerbarer Energie geheizt, in über der Hälfte der neuen Gebäude wurde eine Wärmepumpe eingebaut. (© picture-alliance)

Am 1. Januar 2024 soll das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten, bekannt wurde es auch als „Heizungsgesetz“. Der Bundestag verabschiedete es am 8. September 2023, vom Bundesrat wurde es am 29. September 2023 Interner Link: gebilligt. Gemeinsam mit dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll es dazu führen, dass deutlich weniger fossile Energie aus Öl, Kohle oder Erdgas zum Heizen und Kühlen von Gebäuden genutzt wird.

Das Gesetz zur Wärmeplanung wurde im August vom Interner Link: Kabinett beschlossen und befindet sich derzeit zur Beratung im Deutschen Bundestag. Der Bundestag möchte es Ende des Jahres beschließen. Es soll ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dann sind Städte und Gemeinden zu einer Wärmeplanung verpflichtet, die zeigt, wie ihr Gebäudebestand in Zukunft klimaschonend mit Wärme versorgt werden kann.

Treibhausgas-Ausstoß beim Heizen

Das GEG und das neue Gesetz zur Wärmeplanung sind zentral, um die Interner Link: Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors zu senken und die Klimaziele Deutschlands zu erreichen. Laut Umweltbundesamt war der Betrieb von Gebäuden im Jahr 2021 für knapp 30 Prozent aller Treibhausgasemissionen in Deutschland verantwortlich. Der größte Teil entstand bei der Produktion von Wärme und warmem Wasser. Beleuchtung und das Kühlen von Gebäuden erzeugte nur einen kleinen Anteil (circa 14 Prozent).

Die Gesamtemissionen Deutschlands sollen bis ins Jahr 2030 um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 sinken, wie es das Klimaschutzgesetz festlegt. Für den Gebäudesektor bedeutet das, dass er innerhalb von acht Jahren (2022-2030) die Externer Link: Treibhausgasemissionen fast halbieren muss. Mit dem Interner Link: Klimaschutzgesetz hat sich Deutschland ebenfalls verpflichtet, bis ins Jahr 2045 klimaneutral zu sein, also nur so viele Interner Link: Treibhausgase auszustoßen wie entnommen werden. Demzufolge sollen bis 2045 alle Gebäude klimaneutral mit Wärme versorgt werden. Im Jahr 2022 lag der Anteil erneuerbarer Energie zur Wärmeerzeugung bei 17,4 Prozent. 70 Prozent der im Jahr 2021 neu eingebauten Heizungen waren Gasheizungen.

Eine Externer Link: Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes kam im August dieses Jahres zu dem Ergebnis, dass die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung nicht ausreichen, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen. Die Projektion berücksichtigte bereits das neue GEG als auch die kommunale Wärmeplanung.

Was steht im GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz (Externer Link: Entwurf und Externer Link: verabschiedete Beschlussempfehlung) hat den schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen hin zu erneuerbaren Energieformen zum Ziel. Das sind die wichtigsten Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes.

Neue Heizungen:

  • In Neubauten im Neubaugebiet dürfen ab 2024 nur neue Heizungen eingebaut werden, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Dabei können die Eigentümerinnen und Eigentümer selbst entscheiden, welchen Heizungstyp sie nutzen („Technologieoffenheit“). Möglich sind unter anderem:

    • elektrische Wärmepumpe

    • mit Strom betriebene Heizung

    • Solarthermie

    • Anschluss an ein Wärmenetz (zum Beispiel Fernwärme)

    • Hybridheizung (zum Beispiel Wärmepumpe in Kombination mit Gasheizung)

    • Gasheizungen, die zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden können

    • im Bestand: Biomasseheizung (zum Beispiel Holzpellet-Heizung)

  • Für alle anderen Gebäude gilt diese Regel, sobald die Frist für kommunale Wärmepläne abläuft oder ein Wärmeplan verabschiedet wurde. Je nach Größe der Kommune ist das spätestens ab Juli 2026 oder Juli 2028 geplant.

  • Wenn eine kaputte Heizung ersetzt werden muss, darf übergangsweise eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden.

Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden:

  • Funktionierende Heizungen dürfen bis zum 31. Dezember 2044 zu 100 Prozent mit fossiler Energie betrieben werden.

  • Heizungen dürfen repariert werden

Weitere Informationen zur finanziellen Förderung, Ausnahmeregelungen, Folgen für Mieterinnen und Mieter sowie Beratungsangeboten sind auf der Seite Externer Link: energiewechsel.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu finden.

Politische Diskussion um das GEG

Die Erneuerung des GEG hatte die Regierungskoalition in ihrem Externer Link: Koalitionsvertrag angekündigt. Nach den damaligen Plänen sollte ab 2025 „jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden“. Im Februar 2023 veröffentlichte die BILD-Zeitung Informationen aus dem Referentenentwurf des Gesetzes. Hervorgehoben wurde die Schlagzeile, dass Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits ab 2024 Öl- und Gas-Heizungen verbieten wolle. Dieser Entwurf beinhaltete bereits Übergangsfristen für den Austausch einer kaputten Heizung. Ebenso war nicht vorgesehen, funktionierende Heizungen auszubauen oder eine Reparatur zu verbieten. Die Förderrichtlinie war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgearbeitet. Bundeswirtschaftsminister Habeck kritisierte anschließend, dass der Entwurf vorzeitig an die BILD-Zeitung geleakt worden sei.

Der Verabschiedung des GEG ging daraufhin eine regierungsinterne sowie öffentliche Diskussion voraus. Die FDP stellte sich in der Debatte öffentlich gegen den Entwurf. Nach Anpassungen kündigte die Partei im Mai weiterhin an, dem Gesetz im Bundestag nicht zuzustimmen. Sie forderte unter anderem, Wasserstoff und Biomasse als erneuerbare Energieform stärker zu berücksichtigen. Kritik gab es ebenfalls von den Oppositionsparteien.

Schließlich einigte sich die Koalition im Juni auf einen Entwurf. Im Vergleich zu den früheren Versionen bezieht dieser unter anderem die Wärmeplanung in den Kommunen ein. Auf Wunsch der Regierungsfraktionen sollte über das Gesetz bereits am 7. Juli im Bundestag abgestimmt werden. Doch der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann reichte Klage beim Bundesverfassungsgericht ein. Er sah seine Rechte als Abgeordneter aufgrund der knappen Beratungszeiten verletzt. Am 5. Juli gab das Gericht seinem Eilantrag statt. Der Bundestag verschob daraufhin die Beratungen des Gesetzentwurfs. Der Bundestag stimmte schließlich am 8. September über das Gesetz ab.

DebattePositionen zum GEG aus fachlicher Sicht

Während der Entstehungszeit des Gesetzes haben sich zahlreiche Verbände in Stellungnahmen zu den Entwürfen geäußert. Der Externer Link: Verband kommunaler Unternehmen (VKU), in dem sich Stadtwerke organsiert haben, hatte im April für die Verbindung des Gebäudeenergiegesetzes mit der kommunalen Wärmeplanung geworben. Die Fokussierung auf Heizsysteme einzelner Gebäude habe in der Vergangenheit zu „ineffizienten Lösungen“ geführt, so der VKU. Der Verband hatte sich auch dafür eingesetzt, dass Wasserstoff und Biomethan als Form erneuerbarer Energien zugelassen werden. Diese Position teilt der Externer Link: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Er hatte im Mai auch eine längere Übergangsfrist bei kaputten Heizungen von fünf Jahren gefordert, statt den nun beschlossenen drei Jahre.

Umweltverbände wie die Externer Link: Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Externer Link: WWF sowie der Verband der Gebäudeenergieberater (GIH) sehen die Aufnahme von Wasserstoff und Biomethan als Optionen erneuerbarer Energieträger kritisch. Wasserstoff sei zum Heizen ineffizient, teuer und bisher knapp. Zudem seien die verfügbaren Heizungen nicht für eine Versorgung mit 100 Prozent Wasserstoff geeignet, schreibt die DUH. Der Externer Link: GIH bezeichnet es daher als Märchen, das Heizen mit Wasserstoff in Aussicht zu stellen. Die Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung verzögere den Ausbau erneuerbarer Heizungen. Das gelte vor allem in ländlichen Gebieten, die wahrscheinlich nicht an ein Wärmenetz angeschlossen werden, sagt der WWF.

Der Externer Link: Verbraucherzentrale Bundesverband spricht von einem „Dschungel an Optionen“, mit dem Verbraucherinnen und Verbraucher nun konfrontiert seien. Zudem seien Mieterinnen und Mieter nicht geschützt, wenn Vermieter eine Heizung einbauen, deren Betriebskosten sehr hoch seien. Das könne passieren, wenn Gas wegen des steigenden Interner Link: CO2-Preises in Zukunft teurer wird.

Aus der Wissenschaft gibt es Stimmen, die das Heizungsgesetz grundsätzlich als ungeeignet bewerten. Die Volkswissenschaftlerin Externer Link: Veronika Grimm sowie der Direktor des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung, Externer Link: Ottmar Edenhofer, halten den Interner Link: Emissionshandel für ein besseres Instrument, um den Treibhausgasausstoß des Gebäudesektors zu senken. Emissionsobergrenzen würde Gasheizungen schrittweise teurer und damit unattraktiver machen. Das sei klüger als die Verbots- und Gebotspolitik des Heizungsgesetzes, sagte Edenhofer.

Inhalte des Wärmeplanungsgesetzes

Das neue GEG ist mit der kommunalen Wärmeplanung verbunden. Wie ein Wärmeplan erarbeitet wird, wird im neuen „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (Wärmeplanungsgesetz, WPG) festgelegt. Das Kabinett hat im August 2023 einen Externer Link: Entwurf beschlossen. Die Beratungen im Bundestag laufen derzeit. Die Billigung des Bundesrats soll bis Ende des Jahres erfolgen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 zusammen mit dem GEG in Kraft treten.

Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen nach derzeitigem Kenntnisstand die Wärmeplanung bis Juni 2026 umsetzen, kleinere Städte und Gemeinden bis Juni 2028. So soll es möglich sein, sich beim Einbau einer neuen Heizung am Wärmeplan zu orientieren. Ob die Fristen so bestehen bleiben, werden die derzeitigen Beratungen im Bundestag zeigen.

Wichtige Regelungen des Gesetzes:

  • Wärmenetze sollen ausgebaut werden

  • Bestehende Wärmenetze sollen bis 2030 mindestens zu 30 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden, bis 2040 liegt der Anteil bei 80 Prozent, ab 2045 muss der Betrieb klimaneutral sein.

  • Neue Wärmenetze müssen ab 2024 bereits zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Der Prozess der Wärmeplanung besteht in Städten und Kommunen aus einer Bestands- und einer Potentialanalyse. In der Bestandsanalyse erörtert die Kommune, wie groß der Wärmebedarf auf ihrem Gebiet aktuell ist und welche Energieträger dafür eingesetzt werden. Zudem werden alle Anlagen erfasst, die Wärme erzeugen.

In der Potentialanalyse wird geprüft, welche erneuerbaren Energieformen für die Erzeugung von Wärme von der Kommune genutzt werden könnten. Das sind zum Beispiel Geothermie, Solarthermie, Biomasse, grüner Wasserstoff oder unvermeidbare Abwärme aus Industrieanlagen. Auf Grundlage dieser Informationen entwickelt die Kommune ein Zielszenario mit Wärmegebieten. Für jedes Gebiet soll festgelegt werden, wie es in den Jahren 2030, 2035 und 2040 jeweils mit Wärme versorgt werden soll. Kommunen sollen zudem Gebiete ausweisen, wo Wärmenetze oder Wasserstoffnetze ausgebaut werden.

Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg haben bereits Gesetze zur Wärmeplanung. Weitere Städte haben ohne länderspezifisches Gesetz einen Wärmeplan erstellt. So sehen die Wärmepläne der Städte Externer Link: Rostock und Externer Link: Minden sowie des Landkreises Externer Link: Lörrach aus.

Nach einer Umfrage des Deutschen Städtetages unter 119 Mitgliedsstädten haben 96 Prozent mit der Wärmeplanung begonnen, 4 Prozent sind dabei den Wärmeplan umzusetzen. Der Verband bezeichnet den Zeitplan für die Erarbeitung der Wärmepläne als „realistisch, wenn auch ambitioniert“.

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